2013, N. 20 und 23 zu Art. 62; BGE 137 IV 201 E. 1.2). 14 Derartige Prognosen sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Dabei darf bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei Gefährdung von hochwertigen Rechtsgütern (Urteil des Bundesgericht 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 3). Einschätzungen über die künftige Entwicklung lassen sich teilweise mit Erkenntnissen aus zuvor gewährten Vollzugslockerungen oder Auffälligkeiten während dem Strafvollzug gewinnen.