Die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen ab. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Ob eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne erzielt wurde, ist nicht entscheidend, sondern, ob er sich in Freiheit bewähren wird (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 62 m.w.H.; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 20 und 23 zu Art. 62;