Dies gilt auch für die Suchtproblematik, die im Vollzug zwar nicht ausgelebt wird, jedoch nach wie vor vorhanden ist. Letztlich entscheidend ist aber die beschriebene Wechselwirkung zwischen Sucht und Persönlichkeitsproblematik. Durch dieses Wechselspiel liegt beim Verurteilten eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit vor. Das Eingangskriterium der schweren psychischen Störung, das im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist damit erfüllt.