277 Z. 11 ff.). Das Störungsbild ist somit komplex und wird geprägt durch eine gegenseitige Beeinflussung der beiden Störungsfelder. Die Persönlichkeitsproblematik bedingt die Substanzproblematik und diese begünstigt umgekehrt die Verstrickung in problematische Verhaltensweisen (vgl. Einvernahme Prof. Dr. med. C.________, Akten BK pag. 283 Z. 19 f.). In der Tendenz dürften die beiden Diagnosen nach Auffassung des Gerichts bereits für sich betrachtet eine schwere psychische Störung darstellen. Dies gilt auch für die Suchtproblematik, die im Vollzug zwar nicht ausgelebt wird, jedoch nach wie vor vorhanden ist.