Die Schwere der Störung kann sich auch dadurch ergeben, dass verschiedene Krankheitsbilder, die für sich allein betrachtet den erforderlichen Schweregrad nicht erreichen, sich gegenseitig negativ beeinflussen. Es ist bei der Prognosestellung somit eine Gesamtbetrachtung der massgebenden Faktoren vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4; 6B_1083 vom 21. November 2017 E. 3.4 f. und 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6).