13 Ob die diagnostizierte psychische Störung die Schwere erreicht, die für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme notwendig ist, ist eine juristische Frage. Deren Beantwortung obliegt folglich dem Gericht. Die Schwere der Störung kann sich auch dadurch ergeben, dass verschiedene Krankheitsbilder, die für sich allein betrachtet den erforderlichen Schweregrad nicht erreichen, sich gegenseitig negativ beeinflussen.