14. Schwere psychische Störung 14.1 Grundlagen Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn erfüllt das Kriterium einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Bei einer «mässig ausgeprägten» Störung ist dies nicht der Fall. Allerdings ist für die Prognosestellung eine Gesamtbetrachtung der massgebenden Faktoren vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3).