12. Allgemeine Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 4 StGB Die Anordnung, und damit auch die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme setzen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Diese muss mit dem vom Täter begangenen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen (Art. 59 Abs. 1 Bst. a StGB). Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre.