Dem Vorfall mit dem Kreatin, der Auseinandersetzung mit einer Mitarbeiterin und dem Streit mit einem Mitinsassen (Akten BK pag. 299 f.). Beim Fall, den das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1160/13 vom 20. Februar 2014 zu beurteilen gehabt habe, sei der Verurteilte ursprünglich zu einer viel kürzeren Freiheitsstrafe als hier verurteilt worden und die Massnahme sei um weitaus mehr verlängert wor-