19 und 291). Er erfülle damit die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB. Eine weitere Begrenzung seiner Freiheitsrechte sei ihm nicht mehr zuzumuten (Akten BK pag. 20 und 29). Grundsätzlich sei zwar der Übertritt in ein offenes Setting der nächste Schritt. Dass dieser bis jetzt nicht vollzogen worden sei und es nicht vorwärts gehe, liege jedoch in der Verantwortung der Vollzugsbehörde (Akten BK pag. 289). Die fehlende stufengerechte Vorbereitung der bedingten Entlassung