Prof. Dr. med. C.________ habe bestätigt, dass die Sucht ambulant behandelt werden könne (Akten BK pag. 293). Weiter müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer seine schuldangemessene Strafe bereits verbüsst habe. Eine stationäre therapeutische Massnahme diene lediglich dazu, einen Zustand herbeizuführen, in dem der Verurteilte keine Gefahr für Dritte mehr darstelle. Diese Stufe habe der Beschwerdeführer im Juli 2017 erreicht. Seine Fortschritte würden so weit gehen, dass sich die Gefahr weiterer Delikte habe minimieren lassen (Akten BK pag. 19 und 291).