11 Hintergrund gerückt. Der Beschwerdeführer sei sich der Suchtgefahr bewusst und verschliesse sich einer Therapie inkl. Abstinenzkontrolle nicht. Diese könne im ambulanten Bereich gleichermassen sichergestellt werden. Die Notwendigkeit einer engmaschigen Kontrolle zum Nachweis der Drogenabstinenz rechtfertige die Verlängerung einer stationären Massnahme nicht. Sofern die Suchtmittelproblematik kontrolliert werde, werde dem Beschwerdeführer denn auch eine durchwegs positive Prognose gestellt (Akten BK pag. 17). Prof. Dr. med.