10. Vorbringen Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, an einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB zu leiden (Akten BK pag. 11). Die weiteren Voraussetzungen für die Verlängerung der stationären Massnahme sind seiner Ansicht nach jedoch nicht erfüllt. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass gemäss Gutachten lediglich bei einer Rückkehr in das kriminelle Milieu und Substanzkonsum ein Risiko für ähnliche Delikte wie in der Vergangenheit bestehe. Schwere, zielgerichtete Gewalthandlungen seien nicht zu erwarten (Akten BK pag.