Gemäss jüngstem Führungsbericht der JVA Solothurn seien jedoch gewisse, nachvollziehbare Motivationsschwierigkeiten auszumachen. Diese rühren aus Sicht der Vollzugsleiter daher, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor im geschlossenen Vollzug befindet. Von Seiten der Anstalt wird daher empfohlen, die stationäre Massnahme zwar zu verlängern, jedoch zeitnah eine Versetzung in den offenen Vollzug vorzunehmen (Führungsbericht vom 22. Oktober 2018, Akten BK pag. 227). Auch Prof. Dr. med. C.________ (Akten BK pag.