279 Z. 5 ff.). Diese Bedenken würden sich auf konflikthafte Interaktionen mit kurzen, intensiven Gewaltausbrüchen oder bedrohlichem Verhalten, wie es sich in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers vor dem Tötungsdelikt teilweise zeigte, beziehen (Einvernahme Prof. Dr. med. C.________, Akten BK pag. 283 Z. 6 f.). Im Falle einer sofortigen Entlassung wäre es gemäss seiner Auffassung eine Frage des Glücks, ob sich der Beschwerdeführer wohl verhalten würde.