9 zeige sich hiermit eine wiederaufkommende Suchtverhaltensweise, die der Behandlung bedürfe (E-Mail der Vollzugsleiterin an die BVD vom 8. Mai 2018, Vollzugsakten pag. 1178 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte er sich einsichtig, dass derartige Regelverstösse nicht sein sollten (Einvernahme Beschwerdeführer, Akten BK pag. 269 Z. 3 ff.). Ein weiterer Zwischenfall innerhalb der Anstalt ereignete sich am 20. Juli 2018.