Damals galt der Beschwerdeführer als Risikofall und wurde als gemeingefährlich eingestuft (Vollzugsakten pag. 277). Nachdem zuvor verschiedene geistige Erkrankungen im Raum gestanden waren, kam es im Jahr 2013 zu einem Diagnosenwechsel hin zum Borderline-Syndrom. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten überhaupt die richtigen Therapiemethoden angewendet werden (vgl. Einvernahme Dr. Prof. med. C.________, Akten BK pag. 275 Z. 8 ff.).