Er bewegte sich im kriminellen Milieu und wies vor der Anlasstat soweit bekannt folgende (insgesamt 15) Vorstrafen auf (vgl. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2008, Vollzugsakten pag. 211 f.): • 24. September 1992: 18 Monate Gefängnis bedingt (mit späterem Widerruf) wegen qualifizierten Raubes, bandenmässigen Diebstahls und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). • 27. Oktober 1993: 5 Monate Gefängnis unbedingt, unter Aufschub des Vollzugs zufolge Einweisung in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige gemäss Art.