4 gen entsprechend würden und er das Gutachten somit als sein Gutachten vertreten könne (Akten BK pag. 273 Z. 25 ff.). Die beiden Experten äussern sich zur Vorgeschichte und zu den Umständen der Anlasstat, würdigen die aktenkundigen Führungsberichte der involvierten Strafanstalten, Therapieverlaufsberichte sowie weitere Aktenstücke wie beispielsweise Briefe des Verurteilten an die BVD (damals noch ASMV) und nehmen Bezug auf ihr früheres Gutachten aus dem Jahr 2013.