150) verwiesen werden. Im Übrigen hat Prof. Dr. med. C.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt, an den damaligen Befunden festzuhalten (Akten BK, pag. 275 Z. 6). 4.3 Prof. Dr. med. C.________ hat das Gutachten in Zusammenarbeit mit seiner Mitarbeiterin, Dr. D.________, welche die vorbereitenden Untersuchungen durchführte, erstellt. Der Professor hat anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigt, dass die Schlussfolgerungen trotz der Arbeitsteilung klar seinen eigenen Schlussfolgerun-