Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inkl. der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 m.w.H.). Dennoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen.