4. Zum psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ und Dr. phil. D.________ vom 16. Juni 2017 im Besonderen 4.1 Das Gutachten unterliegt, wie die übrigen Beweismittel, der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Demnach hat das Gericht das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen.