BSG 162.11]). Der Verurteilte ist durch die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. II. Sachverhalt