2. Zuständigkeit und Eintreten Der angefochtene Beschluss vom 14. Juni 2018 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).