3. Es seien eine ambulante Behandlung sowie Bewährungshilfe nach Art. 63 StGB für maximal 3 Jahre anzuordnen. Evtl.: Die Verlängerung der mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 08.02.2008 angeordneten und mit dem Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 09.02.2014 verlängerten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sei maximal um 1 Jahr zu verlängern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.