5. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 11. Januar 2019 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit bleibt es bei der vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzten Kostenverteilung und der Festsetzung des amtlichen Honorars. Soweit der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies bereits mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März 2018 betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erfolgt ist.