vgl. S. 6 der Beschwerde), verkennt er, dass ihm nicht vorgeworfen wird, seine rechtlichen Möglichkeiten gegen die Aufhebungsverfügung der BVD auszuschöpfen. Der Beschwerdeführer hat das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Allerdings hat er dann auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen (Verlängerung des Verfahrens; Verzögerung der Antragstellung auf Verwahrung) zu tragen.