Da die Aufhebung der stationären Massnahme noch nicht rechtskräftig ist und folglich noch kein Antrag auf Verwahrung gestellt werden konnte sowie angesichts des Umstandes, dass auch noch ein zweites Gutachten einzuholen sein wird, ist die Verlängerung um sechs Monate nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur angeblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots beanstandet (S. 7 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts; vgl. S. 6 der Beschwerde), verkennt er, dass ihm nicht vorgeworfen wird, seine rechtlichen Möglichkeiten gegen die Aufhebungsverfügung der BVD auszuschöpfen.