Angesichts dessen, dass derzeit von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Verwahrung ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, erscheint die Haftdauer verhältnismässig. Da die Aufhebung der stationären Massnahme noch nicht rechtskräftig ist und folglich noch kein Antrag auf Verwahrung gestellt werden konnte sowie angesichts des Umstandes, dass auch noch ein zweites Gutachten einzuholen sein wird, ist die Verlängerung um sechs Monate nicht zu beanstanden.