Folglich haben die BVD zurzeit keine Handhabe, um einen Antrag auf Verwahrung beim zuständigen Regionalgericht zu stellen. Es macht dementsprechend auch keinen Sinn, bereits ein zweites Gutachten einzuholen. Zuerst muss die Aufhebung der stationären Massnahme rechtskräftig werden. Den BVD kann daher kein Untätigbleiben angelastet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2018 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate bis am 11. Januar 2019 führt zu einer Haftdauer von 10 Monaten.