4.6 Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017, E. 4.1, auch zum Folgenden mit Verweis u.a. auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 und BGE 133 I 168 E. 4.1). Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (mit