Die BVD hätten seit Monaten nichts unternommen. Sie hätten weder ein zweites Gutachten in die Wege geleitet noch entsprechende weitere Anträge an das zuständige Gericht betreffend Verwahrung gestellt. Er sei auch aus diesem Grund unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4.6 Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017, E. 4.1, auch zum Folgenden mit Verweis u.a. auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 und BGE 133 I 168 E. 4.1).