Die Wahrscheinlichkeit einer Verwahrung des Beschwerdeführers muss aufgrund der qualifizierten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zurzeit als erheblich bezeichnet werden. Angesichts dessen kommt eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine Straf- oder Massnahmeneinrichtung zur Therapierung nicht in Betracht. Vielmehr muss es sich um eine Einrichtung mit hinreichend gesichertem Rahmen handeln. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, eine weitere Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate sei unter dem Titel des Beschleunigungsgebots untragbar.