Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2017 sowie die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern vom 10. Januar 2018 derzeit von der Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers bei gleichzeitig fortbestehendem hohen Rückfallrisiko für schwere Delikte aus. Die Wahrscheinlichkeit einer Verwahrung des Beschwerdeführers muss aufgrund der qualifizierten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zurzeit als erheblich bezeichnet werden.