8 dekammer in Strafsachen allerdings möglich sein, den Beschwerdeführer in eine Anstalt mit gesichertem Rahmen zu versetzen, in welcher im Vergleich zu den Regionalgefängnissen andere Vollzugsbedingungen mit beispielsweise Arbeitsmöglichkeit etc. herrschen. Soweit der Beschwerdeführer eine Versetzung in eine Strafund Massnahmeneinrichtung zur Weiterführung der Therapie verlangt, ist allerdings auf E. 3.5 hiervor zu verweisen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med.