Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat Verständnis für die derzeitige Situation des Beschwerdeführers. Aufgrund des Umstandes, dass eine Verwahrung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach Rechtskraft der Aufhebung der stationären Massnahme beantragt werden kann (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5 f. und E. 3.3), kann ein sehr langes Vakuum entstehen, in welchem sich die betroffene Person zur Sicherung des nachträglichen selbständigen Verfahrens in Sicherheitshaft befindet. Die Sicherheitshaft wird zwar in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten sind (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO).