Die POM ist nur deshalb auf das (neue) Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Verlegung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung nicht eingetreten, weil dieses ausserhalb des Streitgegenstandes lag, d.h. nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der BVD vom 9. März 2018 war. Daraus kann nicht geschlossen werden, das Zwangsmassnahmengericht sei für die Beurteilung der Frage des Vollzugsortes zuständig. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers um Versetzung in ein Straf- und Massnahmenzentrum ist daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat Verständnis für die derzeitige Situation des Beschwerdeführers.