Der Entscheid über den Vollzugsort stellt mithin keinen Haftentscheid dar, weshalb das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 4 f. der Beschwerde betreffend den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 11. Juni 2018 ändern daran nichts. Die POM ist nur deshalb auf das (neue) Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Verlegung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung nicht eingetreten, weil dieses ausserhalb des Streitgegenstandes lag, d.h. nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der BVD vom 9. März 2018 war.