Dass das Zwangsmassnahmengericht für die Bestimmung des Vollzugsortes unzuständig ist, ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss von Art. 38 Abs. 2 EG ZSJ. Diese Bestimmung umschreibt, welche Entscheide als Haftentscheide gelten, für welche das Zwangsmassnahmengericht zuständig ist. Die Bestimmung des Vollzugsortes ist in Art. 38a Abs. 2 EG ZSJ nicht erwähnt. Auch der StPO lässt sich keine entsprechende Bestimmung entnehmen. Der Entscheid über den Vollzugsort stellt mithin keinen Haftentscheid dar, weshalb das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist.