Der Eventualantrag des Beschwerdeführers um Versetzung in ein Straf- und Massnahmenzentrum betrifft keine Ersatzmassnahme, sondern eine vollzugsrechtliche Frage. Mit dem Antrag des Beschwerdeführers soll nicht die Sicherheitshaft im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO durch eine andere Massnahme ersetzt werden («anstelle» der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft), sondern diese soll in einer anderen Einrichtung vollzogen werden. Für die Bestimmung des Vollzugsortes ist nicht das Zwangsmassnahmengericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 26 und 30 SMVG und Art. 6 und 8 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11];