Die Aufzählung ist nicht abschliessend. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahme erneut die Anordnung des Electronic Monitoring mit der zusätzlichen Auflage, sich täglich bei einer noch zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. Zudem beanstandet er, dass das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Eventualantrag, er sei unverzüglich in ein Strafund Massnahmenzentrum zu versetzen, nicht eingetreten ist. 4.4 Was das vom Beschwerdeführer angesprochene Electronic Monitoring und die Meldepflicht anbelangt, wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass eine solche Anordnung vorliegend unzweckmässig ist.