Ersatzmassnahmen sind nach Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (Bst. a), die Ausweis- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. d), die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Bst. e), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Bst. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Bst. g). Die Aufzählung ist nicht abschliessend.