SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich auch aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1). 4.2 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Unter- suchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahmen sind nach Art.