6 3.7 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass gegenwärtig kein rechtskräftiger Hafttitel bestehe. Auch auf diese Rüge wurde bereits mehrmals eingegangen. Es ist auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 5 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3 zu verweisen. Der Einwand, es fehle an einem Hafttitel, ist unbehelflich. Die Voraussetzungen für eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft liegen damit weiterhin vor.