So wurde ausgeführt, dass die Abwesenheit eines verlässlichen internen Risikomanagements und die fragliche Monitorisierbarkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass im aktuellen Setting keine Erfolge mehr zu erwarten seien, gerade gegen eine Umsetzung der Empfehlungen 4 bzw. 1 des Gutachtens (Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession) sprechen würden. Auch die therapeutischen Eingangsbedingungen für eine eventuell beabsichtigte medikamentöse Therapie seien beim Beschwerdeführer noch nicht einmal im Ansatz vorhanden.