Zudem hat der Gutachter sichernde Massnahmen im Falle der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahmen in Betracht gezogen. In der Aufhebungsverfügung der BVD vom 8. März 2018 wurde einlässlich dargelegt, weshalb die Gewährung von Vollzugsöffnungen als nicht opportun erschienen und die von Dr. med. D.________ auf S. 133 f. gemachten Empfehlungen als nicht umsetzbar eingestuft würden (vgl. S. 8 f. der Aufhebungsverfügung).