_ hat im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle vielmehr ausgeführt, dass diese Variante (forcierte Lockerungen im Vollzug bis zur Höchstdauer der Massnahme ohne Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme) mit erheblichen Unsicherheiten einhergehe. Die drei Deliktsmechanismen seien derart unbefriedigend, dass aktuell noch nicht einmal ein plausibles Risiko-Management möglich sei. Zudem hat der Gutachter sichernde Massnahmen im Falle der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahmen in Betracht gezogen.