Darauf kann verwiesen werden: Es trifft zu, dass Dr. med. D.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten Ausführungen zu forcierten Lockerungen machte (S. 133 des Gutachtens). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, es sei von keiner Rückfall- und Fluchtgefahr auszugehen und die öffentliche Sicherheit sei bei einer Entlassung nicht gefährdet. Dr. med. D.________ hat im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle vielmehr ausgeführt, dass diese Variante (forcierte Lockerungen im Vollzug bis zur Höchstdauer der Massnahme ohne Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme) mit erheblichen Unsicherheiten einhergehe.