3.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde erneut vor, Dr. med. D.________ habe in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2017 Lösungsvorschläge aufgeführt, welche einer Rückfall- und/oder Fluchtgefahr widersprechen würden. Hierauf wurde im Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.8 ausführlich eingegangen. Darauf kann verwiesen werden: Es trifft zu, dass Dr. med. D.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten Ausführungen zu forcierten Lockerungen machte (S. 133 des Gutachtens).