5 berücksichtigen, dass es sich bei der JVA F.________ um die behandelnde Institution handelt und sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit (seit 6. Juli 2017; rund fünf Monate) in der JVA F.________ befand. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ sowie die Beurteilung der KoFako wurden unter Berücksichtigung der Aktenlage und Auseinandersetzung damit verfasst. Es kann deshalb im Haftprüfungsverfahren vorläufig darauf abgestellt werden.